Rechtslage bei der Bestellung eines Hotelzimmers
Wird ein Hotelzimmer bestellt, zugesagt oder kurzfristig bereitgestellt, so ist ein Gastaufnahmevertrag zustande gekommen.
Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner für die gesamte Dauer des Vertrages zur Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen daraus.
a) Verpflichtung des Gastwirtes ist es, das Zimmer entsprechend der Bereitstellung bereitzuhalten
b)Verpflichtung des Gastes ist es, den Preis für die Zeit (Dauer) der Bereitstellung des Hotelzimmers zu bezahlen
Nimmt ein Gast das bestellte Hotelzimmer nicht in Anspruch, so bleibt er rechtlich verpflichtet, den Preis für die
vereinbarte Hotelleistung zu bezahlen, ohne das es auf den Grund der Verhinderung ankommt. Dabei müssen nur
tatsächliche Einsparungen des Betriebes abgesetzt werden.
Bis 1 Tag vor Anreisedatum ist die Stornierung kostenfrei, ansonsten fallen 80% des Zimmerpreises an. Ab einer Gruppe
von 6 Zimmern, ist die kostenfreie Stornierung bis 1 Woche vor Anreisetag möglich. Ab 15 Zimmer bis 4 Wochen vorher.
Die Einsparungen des Betriebes betragen erfahrungsgemäß bei Übernachtungen 20%, bei Halbpensionsvereinbarungen 30%, bei Vollpensionsvereinbarungen 40% des vereinbarten Preises.
Kann der Gastwirt das nicht in Anspruch genommene Zimmer anderweitig vergeben, so entfällt die Verpflichtung des Gastes zur Bezahlung in Höhe der anderweitig erzielten Einnahmen für den Zeitraum.
Die Stornierung ist in jedem Fall schriftlich vorzunehmen und bedarf der schriftlichen Rückbestätigung.
Der Gastwirt hat einen Anspruch auf Barzahlung aller Leistungen vor Abreise und dementsprechend ein gesetzliches Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes.
Gerichtsstand ist der Betriebsort, da auch im Falle einer Nichtbeanspruchung des Zimmers die Leistungen aus dem Gastaufnahmevertrag am Ort des Betriebes zu erbringen sind.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (entsprechend den Bedingungen DEHOGA Bundesverband e.V.,Bonn)
Rechtslage bei der Bestellung einer Veranstaltung
Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über:
1. a) die Mietweise Überlassung von Veranstaltungsräumen oder
b) Durchführung von Veranstaltungen oder Mietweise Überlassung des Saales. Der Vertrag kommt durch die
Antragsannahme (Bestätigung des Gastronomen an den Veranstalter) zustande, diese sind Vertragspartner.
2. Sollte der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst sein oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haften diese zusammen mit dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.
3. Nebenleistungen wie Musikkapellen, Sonderdrucke von Menü-Karten oder Tisch- und Raumdekoration werden extra berechnet. Eine Arbeitsstunde wird hier mit € 40,00 inkl. MwSt. berechnet.
4. Musiker und Künstlergagen sind vom Veranstalter direkt mit der betreffenden Person abzurechnen. Eventuell anfallende GEMA-Gebühren trägt ausdrücklich der Veranstalter.
5. a) Grundsätzlich stellen wir Ihnen unser Servicepersonal für eine reine Servicezeit am Gast für sechs Stunden zur Verfügung. Die „reine“ Servicezeit beginnt mit der von Ihnen gemeldeten Ankunftszeit. Wir kalkulieren eine Stunde Vor- und Nachbereitungszeit.
Darüber hinaus berechnen wir je angefangene Stunden folgende Stundensätze (netto):
Aushhilfskraft € 34,00 / Fachkraft € 45,00 / Serviceleitung € 52,00
Die gesetzliche Arbeitszeitgrenze müssen wir einhalten.
b) Bei Veranstaltungen, die sich über 01.00 Uhr nachts ausdehnen berechnen wir einen pauschalen Nachtzuschlag in Höhe von € 30,00 für jeden anwesenden Mitarbeiter unseres Hauses je angefangener Stunde.
6. Unsere Preise sind Endpreise – ausgenommen Außer Haus Veranstaltungen -, in denen grundsätzlich die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten ist. Wir müssen uns jedoch, insbesondere bei langfristig getätigten Bestellungen, die länger als 3 Monate vor dem Zeitpunkt der Veranstaltung zurückliegen eine Preiserhöhung ja nach Marktlage vorbehalten.
7. Haftungsvereinbarungen
a) Der Gastronom haftet für seine Verpflichtung aus dem Vertrag. Diese Haftung ist beschränkt auf Leistungsmängel, die außer im leistungstypischen Bereich, auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Hauses zurückzuführen sind.
b) Der Veranstalter ist verpflichtet, den Gastronom rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines
außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
c) Der Veranstalter haftet für seine Verpflichtung aus dem Vertrag. Vor allem die Verpflichtung, für die erbrachte
Leistung den vereinbarten preis zu halten.
d) Bei Beschädigungen durch den Veranstalter oder seinen Erfüllungsgehilfen haftet dieser gegenüber dem Gastronom.
8. Der Gastronom ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine werden im Vertrag schriftlich vereinbart. Wird eine vereinbarte Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer vom Gastronom gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist der Gastronom zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
9. Des weiteren ist der Gastronom berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, z.B.:
a) wenn höhere Gewalt oder andere vom Gastronom nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages
unmöglich machen
b) Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen (Art des Veranstalters oder des
Zweckes) gebucht werden
c) Der Gastronom begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb,
die Sicherheit oder das Ansehen des Hauses in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts-
bzw. Organisationsbereich des Hauses zuzurechnen ist.
Der Gastronom verpflichtet sich, den Veranstalter von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu
setzen. Dabei entsteht kein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Gastronom, außer bei vorsätzlich oder groß
fahrlässigen Verhaltens des Hotels. Die Beweislast liegt beim Veranstalter.
10. Bei Nichtinanspruchnahme der Leistung ist der Gastronom berechtigt, den ihm entstandenen Schaden geltend zu machen. Dabei gilt: Speisenumsatz = Vereinbarter Menüpreis x Personenzahl abzüglich eingesparter Aufwendungen. Bei Rücktritt des Veranstalters ist der Gastronom berechtigt, die vereinbarte Saalmiete in Rechnung zu stellen, sofern eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist.
Die Stornierung ist in jedem Fall schriftlich bekannt zu geben und bedarf der schriftlichen Rückbestätigung.
11. Als Berechnungsgrundlage gilt die bis zu 7 Tage vor Beginn gemeldete Personenzahl bei Veranstaltungen im Hause, bei Außerhaus-Veranstaltungen gilt als Berechnungsgrundlage die 10 Tage vor Veranstaltung gemeldete Personenzahl.. Der Veranstalter haftet für alle Bestellungen seiner Gäste. Für nicht erschienene Gäste werden die ersparten Aufwendungen in Abzug gebracht.
12. Der Veranstalter darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung mit dem Gastronom. In diesen Fällen wird ein Betrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet (z.B.: Korkgeld, Gedeckpreis bei mitgebrachtem Kuchen). Eine Haftung für die eingebrachten Produkte ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Alle weiteren Vereinbarungen ergeben sich aus dem schriftlichen Veranstaltungsvertrag.